Diedenberger Heimatgeschichtsverein

 Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Diedenberger Heimatgeschichtsverein e.V.“. Sitz des Vereins ist Diedenbergen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Main) eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Kenntnis der engeren Heimat, insbesondere von Diedenbergen und seiner Gemarkung, zu vertiefen und der Bürgerschaft nahezubringen.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch Sammlung und Bearbeitung heimatkundlichen Materials, durch Mitarbeit an einer heimatkundlichen Sammlung (Heimatmuseum, Archiv), durch Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten über die Geschichte Diedenbergens im weitesten Sinne, durch Mitarbeit bei Landschaftsschutz und Denkmalspflege, durch Vortragsabende, Führungen und Studienfahrten, durch Veröffentlichungen in Vereinsmitteilungen, Tageszeitungen und Fachzeitschriften.

Der Verein pflegt enge Beziehungen zu Vereinen und Institutionen gleicher Zielsetzung der Umgebung, zur Gemeindeverwaltung und den Kirchengemeinden, ohne sich parteipolitisch oder konfessionell zu binden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977, wie sie in § 2 dieser Satzung dargelegt sind. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt hat durch eine schriftliche Erklärung zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In besonderen Fällen, z.B. bei Familienmitgliedern, Schülern, Lehrlingen, Studenten, Soldaten, Schwerbeschädigten und Kleinrentnern, kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Beiträge.

Alle Mitglieder erhalten die Vereinsmitteilungen unentgeltlich.

Der Vorstand kann korrespondierende Mitglieder berufen.

Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über ihn berät und ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muß mindestens ein Vierteljahr vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich vorliegen. Wer den Bestrebungen und Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt oder mehr als einen Jahresbeitrag schuldet, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Auszuschließende hat vorher Anspruch auf rechtliches Gehör. Gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch auf Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen. Beim Ausscheiden ist die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem 1. Schriftführer

  • dem 2. Schriftführer und Archivar

  • dem 1. Schatzmeister

  • dem 2. Schatzmeister und

  • drei Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist auf Antrag geheim.

Der 1. Vorsitzende (im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende) sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Vertretungsfall die des nächsten anwesenden Vorstandsmitgliedes in der nach § 6 1. Absatz angeführten Reihenfolge. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden) einberufen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Sitzungsleiters. Die Abstimmungen können auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes geheim erfolgen.

§ 7 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Förderung bestimmter Vereinszwecke Ausschüsse einsetzen. Die Mitglieder der Ausschüsse brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet Anfang eines jeden Geschäftsjahres statt. Zu ihr sind die Mitglieder wenigstens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen der Gemeinde einzuladen.

Anträge für diese Tagesordnung sind spätestens bis zum 15. Dezember des ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters. Jede Abstimmung setzt einen schriftlich niedergelegten Antrag voraus.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann, auf schriftlichen Antrag wenigstens eines Fünftels der Mitglieder muß er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Zu einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kreisstadt Hofheim am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

Dem Verein gehörende Archivalien oder Sammlungsstücke sind im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes unmittelbar und unverzüglich dem Stadtarchiv Hofheim am Taunus bzw. dem Stadtmuseum Hofheim am Taunus als Eigentum der Stadt Hofheim am Taunus zu übergeben.


 

Diese Satzung wurde am 30. November 1971 beschlossen und tritt am selben Tage in Kraft.

Lesbare Unterschriften:

Heinrich Klüß

Dr. Ernst Schütz

Werner Müller

 

Karl Kleber

Rudolf Kleber

Ralf Domscheit

 

Walter Zaschka

Fritz Noll

Hans Peter Tampke


 

Änderungen erfolgten am 20.1.1976 in § 6, am 16.1.1986 in §§ 3 und 9 und am 25. 1. 1995 in §§ 3 und 9. Diese Änderungen sind in der obigen Fassung berücksichtigt.